Erläuterungen zum Vorsorgeausweis
Personal- und Lohndaten
Der "Gemeldete Lohn" entspricht dem vom Arbeitgeber gemeldeten, pensionskassen-pflichtigen Lohn. Dieser kann vom AHV- bzw. steuerbaren Lohn abweichen, da nicht alle Lohnbestandteile pensionskassenpflichtiges Einkommen darstellen und Schwankungen durch Zulagen nicht berücksichtigt sind. Der "Koordinierte Lohn" entspricht dem Jahres-Bruttolohn abzüglich des Koordinationsabzugs (7/8 der maximalen einfachen AHV-Rente), der CHF 25'725 beträgt. Er wird bei Teilbeschäftigung anteilmässig berechnet.
Altersguthaben im Vorjahr
Unter dieser Position ist das Altersguthaben zu Beginn und am Ende des abgelaufenen Jahres aufgeführt. Zudem werden die im betreffenden Jahr erfolgten Buchungen ausgewiesen. Der BVG-Anteil ist im Altersguthaben inbegriffen.
Altersguthaben im aktuellen Jahr
Die hier ausgewiesenen Werte entsprechen einer Berechnung für einen bestimmten Stichtag. Es kann sich je nach Berechnungsdatum um eine Hochrechnung handeln. Die Berechnung hat deshalb in solchen Konstellationen provisorischen Charakter.
Jährliche Beiträge auf Basis des koordinierten Lohnes
Die Beiträge werden aufgrund des unter Position 1 angegebenen "Koordinierten Lohnes" berechnet. Bei städtischen Angestellten können Abweichungen gegenüber dem monatlichen Lohnausweis entstehen, da die Stadt die effektiven Löhne und Zulagen monatlich meldet.
Einkauf in höhere Leistungen, möglich bis Alter 65
Falls Ihr Altersguthaben nicht ausreicht, um die maximale Alterspension zu finanzieren, besteht eine sogenannte Vorsorge- oder Deckungslücke. Sie entspricht der Differenz zwischen dem bis zum 31.12. hochgerechneten Altersguthaben (Beiträge und Zinsen) und dem reglementarisch definierten Richtwert für maximale Versicherungsleistungen.
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Wohneigentumsförderung (WEF) und Heiratsangaben
Pensionskassenguthaben können unter gewissen Voraussetzungen für die Finanzierung von Wohneigentum bezogen bzw. verpfändet werden. Unter dieser Position in Ihrem Vorsorgeausweis werden bereits erfolgte Bezüge bzw. Verpfändungen sowie der maximal zur Verfügung stehende Betrag angegeben.
Jährliche Invaliden- und Hinterlassenenleistungen
Bei den Invalidenleistungen wird zwischen der Invalidenpension und der befristeten Invalidenzusatzpension unterschieden. Bis zum Alter 65 werden diese beiden Pensionen zusammen ausgerichtet. Ab Alter 65 fällt die Invalidenzusatzpension weg. Die Zusatzpension ist so bemessen, dass sie die Invalidenpension so ergänzt, dass diese 60% des koordinierten Lohnes erreicht.
Voraussichtliche jährliche Altersleistungen
Die aufgeführten Alterspensionen entsprechen den voraussichtlichen künftigen Altersrenten. Diese basieren auf dem zu erwartenden Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung (projiziertes Sparkapital).