Global Navigation

Weiterversicherung nach Entlassung

16. September 2020

Für alle Versicherten ab Alter 58

Ab 2021 wird es für alle versicherten Personen ab Alter 58 möglich sein, weiterhin in der Pensionskasse zu bleiben, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wird.

Diese Verbesserung in der beruflichen Vorsorge für die Versicherten hängt mit der Reform der Ergänzungsleistungen und den entsprechenden Änderungen im BVG zusammen, die ab 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Weiterversicherung als Chance

Für Sie als Versicherte ist das eine Chance, da im Falle einer Arbeitslosigkeit Ihr Rentenbezug erhalten bleibt. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis ab dem 31.07.2020 vom Arbeitgeber gekündigt wurde, können ab dem 1. Januar 2021 bei der Pensionskasse weiterversichert bleiben. 
 
Ab 1. Januar 2021 gilt neu:
  • Versicherte ab Alter 58 können sich freiwillig dafür entscheiden, bei der Pensionskasse zu bleiben, falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst, und sie nicht über einen neuen Arbeitgeber vorsorgeversichert werden.
  • Auch die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs wird erleichtert: Neu sind Rückzahlungen bis zum Altersrücktritt möglich. Bei der PKZH ist dies bereits heute schon so geregelt.
  • Rückforderungen von Ergänzungsleistungen können direkt mit Pensionskassenleistungen verrechnet werden.

Falls Ihnen ab Alter 58 gekündigt wird, werden wir Sie im Rahmen des Austrittsprozesses kontaktieren. Selbstverständlich können Sie sich auch mit uns in Verbindung setzen, falls Sie Fragen haben.

Weitere Informationen