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Grosszügigere Regelung im Todesfall ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 profitieren Aktiv Versicherte von einer höheren Todesfallsumme.

Bisher war die Todesfallsumme auf die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen beschränkt.
Neu entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben abzüglich des Barwertes aller Pensionen (inkl. Abfindungen), die durch den Tod ausgelöst werden.

Zudem wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.
Ab 1. Januar 2025 können neu auch Geschwister als Begünstigte berücksichtigt werden.

Anspruchsberechtigte ab 2025

Ab 1. Januar 2025 haben neu beim Tod einer aktiv versicherten Person folgende Personen Anspruch auf die Todesfallsumme:

Gruppe a) 
Ehegatten oder eingetragene Partner - bei deren Fehlen: 


Gruppe b)
Lebenspartner oder Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss - bei deren Fehlen:

unterstützte Personen - bei deren Fehlen:


Gruppe c)
Kinder der versicherten Person - bei deren Fehlen:
Vater und Mutter - bei deren Fehlen:
Geschwister, diese jedoch nur, wenn mittels schriftlicher Erklärung ausdrücklich begünstigt

Bei Fehlen einer Person der Gruppe a) rücken die Personen der Gruppe b) nach.
Bei Fehlen von Personen der Gruppe a) und b) rücken die Personen der Gruppe c) nach.
Sind auch keine Personen der Gruppe c) vorhanden, fliesst die Todesfallsumme in das Stiftungsvermögen der PKZH.

Begünstigte jetzt ändern

Die Reihenfolge der Gruppen a) bis c) kann nicht geändert werden.
Ausserdem können mit Ausnahme der Geschwister (Gruppe c) keine weiteren Personen begünstigt werden.

Innerhalb der Gruppe b) und c) können Sie die Rangfolge sowie die Anteile der möglichen Anspruchsberechtigten beliebig ändern.

Das Formular für eine Änderung der Begünstigten finden Sie unter Downloads:

Weitere Informationen