Grosszügigere Regelung im Todesfall ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 profitieren Aktiv Versicherte von einer höheren Todesfallsumme.
Bisher war die Todesfallsumme auf die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen beschränkt.
Neu entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben abzüglich des Barwertes aller Pensionen (inkl. Abfindungen), die durch den Tod ausgelöst werden.
Zudem wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.
Ab 1. Januar 2025 können neu auch Geschwister als Begünstigte berücksichtigt werden.
Aktuell haben beim Tod einer aktiv versicherten Person nur die eigenen Kinder und bei deren Fehlen die Eltern einen Anspruch auf eine Todesfallsumme, und auch das nur, wenn keine Pensionen oder Abfindungen an Ehegatten, Partner, Waisen, geschiedene Ehegatten oder sonstige Hinterlassene auszurichten sind.
Die Todesfallsumme ist beschränkt auf
- die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen, inklusiv einer allfälligen Zusatzpension, falls eine Vorsorgelücke besteht
- bzw. auf das beim Tod vorhandene Altersguthaben, wenn dieses tiefer ist.
Ab 1. Januar 2025 haben beim Tod von Aktiv Versicherten die Ehegatten, Partner, Waisen oder geschiedenen Ehegatten wie bisher primär Anspruch auf eine Pension.
Wird für die Finanzierung dieser Leistungen nicht das gesamte vorhandene Altersguthaben benötigt, besteht neu zudem ein Anspruch auf die Auszahlung einer Todesfallsumme in der Höhe des verbleibenden Altersguthabens.
Beim Fehlen von pensionsberechtigten Hinterlassenen entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben.
Die Todesfallsumme setzt sich neu zusammen aus dem gesamten Altersguthaben der verstorbenen versicherten Person abzüglich des Barwertes aller durch den Tod ausgelösten Pensionen (inkl. Abfindungen).
Der Barwert der Pensionen entspricht dem Kapital, das versicherungstechnisch per Leistungsbeginn zurückzustellen ist, um die Auszahlung der Pensionen an die Berechtigten während der gesamten voraussichtlichen Anspruchsdauer (lebenslang oder befristet) sicherzustellen.
Die neue Berechnung der Todesfallsumme führt vor allem beim Tod einer aktiv versicherten Person ohne pensionsberechtigte Hinterlassene sowie beim Tod von kurz vor der Pensionierung stehenden Personen mit pensionsberechtigten Ehegatten oder Partnern zu höheren Leistungen.
Beispiele Berechnung Todesfallsumme:
Tod eines 50-jährigen Aktiv Versicherten keine pensionsberechtigte Hinterlassene | ||
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Vorhandenes Altersguthaben | CHF 426'750 | |
Todesfallsumme neu (bisher max. 3 Jahres-Ehegattenpensionen von CHF 90'000) | CHF 426'750 |
Tod eines 62-jährigen Aktiv Versicherten, lebenslange Pension für 60-jährige Ehefrau von monatlich CHF 2'500 | ||
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Vorhandenes Altersguthaben | CHF 844'650 | |
Barwert Ehegattenpension | CHF -667'683 | |
Todesfallsumme neu (bisher kein Anspruch wegen Ehegattenspension) | CHF 176'967 |
Beim Tod von jüngeren aktiv versicherten Personen mit pensionsberechtigten Ehegatten oder Partnern ist der Barwert der Pensionen in der Regel höher als das vorhandene Altersguthaben, sodass in solchen Fällen auch nach der neuen Regelung keine zusätzliche Todesfallsumme fällig wird.
Tod eines 42-jährigen Aktiv Versicherten lebenslage Pension für 40-jährige Ehefrau von monatlich CHF 2'500 | |
---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 240'300 |
Barwert Ehegattenpension | CHF -953'063 |
Todesfallsumme neu | CHF 0 |
(bisher auch kein Anspruch wegen Ehegattenpension) |
Anspruchsberechtigte ab 2025
Ab 1. Januar 2025 haben neu beim Tod einer aktiv versicherten Person folgende Personen Anspruch auf die Todesfallsumme:
Gruppe a)
Ehegatten oder eingetragene Partner - bei deren Fehlen:
Gruppe b)
Lebenspartner oder Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss - bei deren Fehlen:
unterstützte Personen - bei deren Fehlen:
Gruppe c)
Kinder der versicherten Person - bei deren Fehlen:
Vater und Mutter - bei deren Fehlen:
Geschwister, diese jedoch nur, wenn mittels schriftlicher Erklärung ausdrücklich begünstigt
Bei Fehlen einer Person der Gruppe a) rücken die Personen der Gruppe b) nach.
Bei Fehlen von Personen der Gruppe a) und b) rücken die Personen der Gruppe c) nach.
Sind auch keine Personen der Gruppe c) vorhanden, fliesst die Todesfallsumme in das Stiftungsvermögen der PKZH.
Begünstigte jetzt ändern
Die Reihenfolge der Gruppen a) bis c) kann nicht geändert werden.
Ausserdem können mit Ausnahme der Geschwister (Gruppe c) keine weiteren Personen begünstigt werden.