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Leistungen für Hinterlassene

Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person haben deren Hinterlassene Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse.

Grundsätzlich sind dies überlebende Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts und Kinder bis 18 bzw. 25 Jahre.

Unter bestimmten Bedingungen können auch Nichtverheiratete, geschiedene Eheleute, Stief- und Pflegekinder sowie sonstige Hinterlassene begünstigt werden.

Pension für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft

Die lebenslängliche Ehegattenpension beträgt 2/3 der Invalidenpension (inklusive allfällige Invalidenzusatzpension) bzw. 2/3 der Alterspension.

Anspruch auf eine Ehegattenpension haben überlebende EhepartnerInnen bzw. eingetragene PartnerInnen der verstorbenen Person, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf oder
  • beziehen eine IV-Rente oder
  • sind älter als 40 Jahre und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.

Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenpension nicht erfüllt, hat der/die überlebende EhepartnerIn bzw. eingetragene PartnerIn Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension.

Pension für Nichtverheiratete mit eingereichtem Unterstützungsvertrag

Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft.
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben oder der überlebende Partner kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf.
  • Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich auf dem Musterformular der PKZH vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten beider Partner bei der PKZH eingereicht werden.

Waisenpension

Die Höhe der Waisenpension beträgt 5/16 der Ehegattenpension inklusive allfällige Zusatzpension. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25.

Todesfallsumme

Ab dem 1. Januar 2025 profitieren Aktiv Versicherte von einer höheren Todesfallsumme.

Bisher war die Todesfallsumme auf die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen beschränkt.
Neu entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben abzüglich des Barwertes aller Pensionen (inkl. Abfindungen), die durch den Tod ausgelöst werden.

Zudem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.
Seit dem 1. Januar 2025 können neu auch Geschwister als Begünstigte berücksichtigt werden. 

Nach dem Tod von Pensionsberechtigten wird keine Todesfallsumme fällig.

Anspruchsberechtigte ab 2025

Ab 1. Januar 2025 haben neu beim Tod einer aktiv versicherten Person folgende Personen Anspruch auf die Todesfallsumme:

Gruppe a) 
Ehegatten oder eingetragene Partner - bei deren Fehlen: 


Gruppe b)
Lebenspartner oder Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss - bei deren Fehlen:

unterstützte Personen - bei deren Fehlen:


Gruppe c)
Kinder der versicherten Person - bei deren Fehlen:
Vater und Mutter - bei deren Fehlen:
Geschwister, diese jedoch nur, wenn mittels schriftlicher Erklärung ausdrücklich begünstigt

Bei Fehlen einer Person der Gruppe a) rücken die Personen der Gruppe b) nach.
Bei Fehlen von Personen der Gruppe a) und b) rücken die Personen der Gruppe c) nach.
Sind auch keine Personen der Gruppe c) vorhanden, fliesst die Todesfallsumme in das Stiftungsvermögen der PKZH.

Begünstigte jetzt ändern

Die Reihenfolge der Gruppen a) bis c) kann nicht geändert werden.
Ausserdem können mit Ausnahme der Geschwister (Gruppe c) keine weiteren Personen begünstigt werden.

Innerhalb der Gruppe b) und c) können Sie die Rangfolge sowie die Anteile der möglichen Anspruchsberechtigten beliebig ändern.

Das Formular für eine Änderung der Begünstigten finden Sie unter Downloads:

Todesfall melden

Einen Todesfall können Sie uns über folgendes Formular melden

Weitere Informationen