Leistungen für Hinterlassene
Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person haben deren Hinterlassene Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse.
Grundsätzlich sind dies überlebende Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts und Kinder bis 18 bzw. 25 Jahre.
Unter bestimmten Bedingungen können auch Nichtverheiratete, geschiedene Eheleute, Stief- und Pflegekinder sowie sonstige Hinterlassene begünstigt werden.
Pension für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
Die lebenslängliche Ehegattenpension beträgt 2/3 der Invalidenpension (inklusive allfällige Invalidenzusatzpension) bzw. 2/3 der Alterspension.
Anspruch auf eine Ehegattenpension haben überlebende EhepartnerInnen bzw. eingetragene PartnerInnen der verstorbenen Person, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf oder
- beziehen eine IV-Rente oder
- sind älter als 40 Jahre und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.
Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenpension nicht erfüllt, hat der/die überlebende EhepartnerIn bzw. eingetragene PartnerIn Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension.
Pension für Nichtverheiratete mit eingereichtem Unterstützungsvertrag
Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft.
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben oder der überlebende Partner kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf.
- Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich auf dem Musterformular der PKZH vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten beider Partner bei der PKZH eingereicht werden.
Waisenpension
Die Höhe der Waisenpension beträgt 5/16 der Ehegattenpension inklusive allfällige Zusatzpension. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25.
Todesfallsumme
Ab dem 1. Januar 2025 profitieren Aktiv Versicherte von einer höheren Todesfallsumme.
Bisher war die Todesfallsumme auf die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen beschränkt.
Neu entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben abzüglich des Barwertes aller Pensionen (inkl. Abfindungen), die durch den Tod ausgelöst werden.
Zudem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.
Seit dem 1. Januar 2025 können neu auch Geschwister als Begünstigte berücksichtigt werden.
Nach dem Tod von Pensionsberechtigten wird keine Todesfallsumme fällig.
Seit 1. Januar 2025 haben beim Tod von Aktiv Versicherten die Ehegatten, Partner, Waisen oder geschiedenen Ehegatten wie bisher primär Anspruch auf eine Pension.
Wird für die Finanzierung dieser Leistungen nicht das gesamte vorhandene Altersguthaben benötigt, besteht neu zudem ein Anspruch auf die Auszahlung einer Todesfallsumme in der Höhe des verbleibenden Altersguthabens.
Beim Fehlen von pensionsberechtigten Hinterlassenen entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben.
Die Todesfallsumme setzt sich neu zusammen aus dem gesamten Altersguthaben der verstorbenen versicherten Person abzüglich des Barwertes aller durch den Tod ausgelösten Pensionen (inkl. Abfindungen).
Der Barwert der Pensionen entspricht dem Kapital, das versicherungstechnisch per Leistungsbeginn zurückzustellen ist, um die Auszahlung der Pensionen an die Berechtigten während der gesamten voraussichtlichen Anspruchsdauer (lebenslang oder befristet) sicherzustellen.
Die neue Berechnung der Todesfallsumme führt vor allem beim Tod einer aktiv versicherten Person ohne pensionsberechtigte Hinterlassene sowie beim Tod von kurz vor der Pensionierung stehenden Personen mit pensionsberechtigten Ehegatten oder Partnern zu höheren Leistungen.
Beispiele Berechnung Todesfallsumme:
Tod eines 50-jährigen Aktiv Versicherten keine pensionsberechtigte Hinterlassene | ||
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Vorhandenes Altersguthaben | CHF 426'750 | |
Todesfallsumme neu (bisher max. 3 Jahres-Ehegattenpensionen von CHF 90'000) | CHF 426'750 |
Tod eines 62-jährigen Aktiv Versicherten, lebenslange Pension für 60-jährige Ehefrau von monatlich CHF 2'500 | ||
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Vorhandenes Altersguthaben | CHF 844'650 | |
Barwert Ehegattenpension | CHF -691'955 | |
Todesfallsumme neu (bisher kein Anspruch wegen Ehegattenspension) | CHF 152'695 |
Beim Tod von jüngeren aktiv versicherten Personen mit pensionsberechtigten Ehegatten oder Partnern ist der Barwert der Pensionen in der Regel höher als das vorhandene Altersguthaben, sodass in solchen Fällen auch nach der neuen Regelung keine zusätzliche Todesfallsumme fällig wird.
Tod eines 42-jährigen Aktiv Versicherten lebenslage Pension für 40-jährige Ehefrau von monatlich CHF 2'500 | |
---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 240'300 |
Barwert Ehegattenpension | CHF -1'006'076 |
Todesfallsumme neu | CHF 0 |
(bisher auch kein Anspruch wegen Ehegattenpension) |
Anspruchsberechtigte ab 2025
Ab 1. Januar 2025 haben neu beim Tod einer aktiv versicherten Person folgende Personen Anspruch auf die Todesfallsumme:
Gruppe a)
Ehegatten oder eingetragene Partner - bei deren Fehlen:
Gruppe b)
Lebenspartner oder Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss - bei deren Fehlen:
unterstützte Personen - bei deren Fehlen:
Gruppe c)
Kinder der versicherten Person - bei deren Fehlen:
Vater und Mutter - bei deren Fehlen:
Geschwister, diese jedoch nur, wenn mittels schriftlicher Erklärung ausdrücklich begünstigt
Bei Fehlen einer Person der Gruppe a) rücken die Personen der Gruppe b) nach.
Bei Fehlen von Personen der Gruppe a) und b) rücken die Personen der Gruppe c) nach.
Sind auch keine Personen der Gruppe c) vorhanden, fliesst die Todesfallsumme in das Stiftungsvermögen der PKZH.
Begünstigte jetzt ändern
Die Reihenfolge der Gruppen a) bis c) kann nicht geändert werden.
Ausserdem können mit Ausnahme der Geschwister (Gruppe c) keine weiteren Personen begünstigt werden.
Innerhalb der Gruppe b) und c) können Sie die Rangfolge sowie die Anteile der möglichen Anspruchsberechtigten beliebig ändern.
Das Formular für eine Änderung der Begünstigten finden Sie unter Downloads:
Todesfall melden
Einen Todesfall können Sie uns über folgendes Formular melden