Leistungen für Hinterlassene
Im Todesfall einer versicherten oder rentenbeziehenden Person haben deren Hinterlassene Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse.
Grundsätzlich sind dies überlebende Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts und Kinder bis 18 bzw. 25 Jahre.
Unter bestimmten Bedingungen können auch Nichtverheiratete, geschiedene Eheleute, Stief- und Pflegekinder sowie sonstige Hinterlassene begünstigt werden.
Pension für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
Die lebenslängliche Ehegattenpension beträgt 2/3 der Invalidenpension (inklusive allfällige Invalidenzusatzpension) bzw. 2/3 der Alterspension.
Anspruch auf eine Ehegattenpension haben überlebende EhepartnerInnen bzw. eingetragene PartnerInnen der verstorbenen Person, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie kommen für den Unterhalt eines Kindes, Stief- oder Pflegekindes auf oder
- beziehen eine IV-Rente oder
- sind älter als 40 Jahre und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 5 Jahre gedauert.
Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenpension nicht erfüllt, hat der/die überlebende EhepartnerIn bzw. eingetragene PartnerIn Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension.
Pension für Nichtverheiratete mit eingereichtem Unterstützungsvertrag
Der überlebende Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehegatten hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen gleichgestellt. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Beide Partner sind weder verheiratet noch eingetragene Partner und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft.
- Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden haben.
- Die gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich auf der Mustervorlage der PKZH vereinbart und der Vertrag muss zu Lebzeiten beider Partner bei der PKZH eingereicht werden.
Waisenpension
Die Höhe der Waisenpension beträgt 5/16 der Ehegattenpension inklusive allfällige Zusatzpension. Ein Anspruch besteht bis Alter 18, falls in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis Alter 25.
Leistungen an sonstige Hinterlassene
An andere Personen als Ehegatten, Partner oder Waisen werden auf Gesuch hin einmalige Leistungen oder Pensionen gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist der Nachweis eines Versorgerschadens.
Todesfallsumme
Sind nach dem Tod von Aktiv Versicherten keine Leistungen an Ehegatten, Partner, Waisen oder an sonstige Hinterlassene auszurichten, besteht Anspruch auf eine Todesfallsumme in der Höhe von drei Ehegatten-Jahrespensionen inklusive allfällige Zusatzpension, im Maximum jedoch das vorhandene Altersguthaben. Begünstigt sind ausschliesslich eigene Kinder, bei deren Fehlen die Eltern.
Nach dem Tod von Pensionsberechtigten wird keine Todesfallsumme fällig.
Grosszügigere Regelung der Todesfallsumme ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Aktiv Versicherten von einer höheren Todesfallsumme profitieren.
Die Todesfallsumme, die bis dann auf die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen beschränkt ist, wird neu dem gesamten Altersguthaben abzüglich des Barwertes aller Pensionen, die durch den Tod ausgelöst werden, entsprechen.
Zudem wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Dadurch können ab 1. Januar 2025 neu auch Geschwister als Begünstigte eingetragen werden.