Selbständigkeit
Sie beabsichtigen Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden und sich selbständig zu machen?
Sie möchten dazu Ihr Pensionskassenguthaben auszahlen lassen?
Dann beachten Sie bitte folgende Punkte.
Eine Auszahlung Ihres Guthabens ist möglich, wenn:
- Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen und Sie in keiner Pensionskasse mehr obligatorisch versichert sind.
- die Auszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit erfolgt. Wurde die Selbständigkeit bereits vorher als Nebenerwerb geführt, gilt die Frist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
- Ihr/e Ehegatte/in der Auszahlung schriftlich zustimmt.
- Sie dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstehen (eine Auszahlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit im Ausland ist nicht möglich).
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Weiterführende Themen
- Vorsorgeschutz für Selbständige Stiftung Auffangeinrichtung BVG