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Arbeitsunfähigkeit und Invalidität

Bei Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist die Wiedereingliederung unser oberstes Ziel.

Sie erhalten professionelle Unterstützung, die Ihnen den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtert.

Ist eine Reintegration nicht möglich, werden Invalidenleistungen geprüft.

Bereits nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit werden Abklärungen in die Wege geleitet und zusammen mit den Zuständigen des Arbeitgebers, den Case Managern, den Vertrauensärzten der PKZH und der eidgenössischen Invalidenversicherung Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und nach erfolgsversprechenden Lösungen gesucht.

Begutachtung beim Vertrauensarzt

In einem ersten Schritt werden arbeitsunfähige Versicherte nach einem Monat bei einem Vertrauensarzt der PKZH zur Begutachtung angemeldet. Dieser beurteilt, ob eine vorübergehende oder allenfalls dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bezogen sowohl auf die bisherige Arbeit als auch auf eine andere Tätigkeit und empfiehlt Massnahmen zur Unterstützung der Wiedereingliederung.

Leistungen bei Invalidität

Bei Arbeitsunfähigkeit wird nach Ablauf der Lohnfortzahlung der Leistungsanspruch geprüft. Bei Versicherten bis Alter 55 kommen die Leistungen gemäss Erwerbsinvalidität zum Tragen, ab Alter 55 und vier PKZH-Beitragsjahren jene gemäss Berufsinvalidität.

Erwerbsinvalidität

Eine Erwerbsinvalidität liegt dann vor, wenn die versicherte Person erwerbsunfähig ist, d.h. aus gesundheitlichen Gründen weder den bisherigen Beruf noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausüben kann. Die Voraussetzungen für eine Erwerbsinvalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades richten sich nach den Regeln der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Eine IV-Anmeldung ist in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit einzureichen.

Berufsinvalidität

Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person ab Alter 55 ganz oder teilweise erwerbsfähig ist, ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausüben kann. Bei Berufsinvalidität besteht ein unbefristeter Pensionsanspruch, sofern das 55. Altersjahr vollendet ist und die Versicherungsdauer mindestens 4 Jahre dauerte.

Zuschuss

Bei fehlenden IV-Leistungen wird bei Berufsinvalidität ein Zuschuss von ¾ einer IV-Pension ausgerichtet, längstens jedoch bis zum ordentlichen AHV-Alter. Teilzeitbeschäftigung und Teilinvalidität werden entsprechend berücksichtigt. Leistungen der IV oder der AHV werden an den Zuschuss angerechnet.

Höhe der Pension

Die volle Invalidenpension beträgt 60% des versicherten Lohnes. Sie setzt sich zusammen aus einer lebenslänglichen Grundpension und einer bis Alter 65 befristeten Zusatzpension. Eine allfällige Vorsorgelücke wirkt sich erst nach Erreichen des 65. Altersjahres aus. Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20% eines Vollpensums. Die Höhe der Leistungen wird auf dem persönlichen Vorsorgeausweis ausgewiesen.

Invalidenkinderpension

Leistungsberechtigte erhalten für jedes Kind (unter 18 Jahren bzw. bis zum 25. Altersjahr, falls in Ausbildung) eine Invalidenkinderpension von 10% der Grundpension.

Mitwirkungspflichten

Werden Invalidenleistungen bezogen, bestehen auch Pflichten:

  • Sie machen Leistungsansprüche beim Unfallversicherer, bei der Arbeitslosenversicherung und bei der IV geltend.
  • Im Rahmen der Zumutbarkeit ist angebotene Arbeit anzunehmen.
  • Zu Eingliederungsmassnahmen der IV ist Hand zu bieten.

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