Auswanderung
Sie wandern definitiv aus und möchten sich Ihr Pensionskassenguthaben auszahlen lassen?
Dies ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 58. Altersjahr beendet wird, Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde für den Wegzug ins Ausland abmelden und Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte der Auszahlung schriftlich zustimmt.
Wenn Sie in ein Land auswandern, das nicht zur EU/EFTA gehört, kann das gesamte Pensionskassenguthaben ausbezahlt werden.
Bei Wegzug in ein EU/EFTA-Staat gelten infolge bilateraler Verträge besondere Bestimmungen:
Wenn Sie im neuen Wohnsitzland obligatorisch dem Sozialversicherungssystem unterstellt sind, wird nur der überobligatorische Teil des Pensionskassenguthabens ausgezahlt. Der obligatorische Teil (Mindestbetrag gemäss BVG) verbleibt zweckgebunden in der Schweiz, beispielsweise auf einem Freizügigkeitskonto, und wird frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters ausgerichtet.
Falls Sie im neuen Wohnsitzland dem dortigen Sozialversicherungssystem nicht obligatorisch unterstellt sind, wird beim Austritt aus der Pensionskasse weiterhin die gesamte Freizügigkeitsleistung ausbezahlt. In diesem Fall müssen Sie uns den Nachweis erbringen, dass sie am neuen Wohnort nicht obligatorisch versichert sind.