100% Kapitalbezug ab 2025
Ab 1. Januar 2025 können Sie bei Ihrer Pensionierung Ihr Altersguthaben bis zu 100% in Kapitalform beziehen.
Den Kapitalbezug müssen Sie wie bisher spätestens 1 Monat vor der Pensionierung schriftlich der PKZH melden. Wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, muss Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Partner dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der PKZH.
Ob und wieviel Kapital Sie beziehen möchten, sind individuell zu beantwortende Fragen.
Informationen zu den Vor- und Nachteilen finden Sie in unserem Merkblatt "Alterspension oder Alterskapital?" (unter Downloads).
Um Sie bei dieser wichtigen Entscheidung noch mehr zu unterstützten, ist zusätzlich ein Fragebogen geplant, den Sie selbst beantworten können.
Wichtig zu wissen sind folgende Regelungen:
Ja, der UeZ wird auch bei einem vollen Kapitalbezug ausbezahlt. Der Kapitalbezug fällt jedoch geringer aus, da die Kosten für den UeZ, soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, vom Altersguthaben abgezogen werden. Der Abzug kann durch einen Einkauf 3 bis 6 Monate vor der Pensionierung vermieden werden.
Beispiel:
Vorzeitige Pensionierung | ohne Einkauf UeZ-Kosten AN | mit Einkauf UeZ-Kosten AN |
---|---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 800'000 | CHF 834'280 |
UeZ-Kosten AN | CHF - 34'280 | CHF -34'280 |
Maximaler Kapitalbezug | CHF 765'720 | CHF 800'000 |
Ja, das ist möglich. Ein Verzicht auf den UeZ ist uns zusammen mit dem Antrag auf Kapitalbezug schriftlich bis spätestens 1 Monat vor der Pensionierung mitzuteilen.
Beispiel:
Vorzeitige Pensionierung | mit UeZ | ohne UeZ (Verzicht) |
---|---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 800'000 | CHF 800'000 |
UeZ-Kosten AN | CHF -34'280 | CHF 0 |
Maximaler Kapitalbezug | CHF 765'720 | CHF 800'000 |
Ja, auch bei einem Einkauf innerhalb der letzten 3 Jahren vor der Pensionierung ist ein Kapitalbezug möglich. Dies kann jedoch dazu führen, dass die Steuerabzüge für diese Einkäufe nicht zugelassen werden (siehe 4. Frage). Wie viel Kapital Sie beziehen können, hängt davon ab, was Sie eingekauft haben.
Wenn Sie eine Vorsorgelücke eingekauft oder einen Einkauf auf Alter 65 getätigt haben, können Sie nur so viel Kapital beziehen, wie ohne diese Einkäufe bei Ihrer Pensionierung vorhanden gewesen wäre.
Beispiel:
Ordentliche Pensionierung | ohne Einkauf innert 3 Jahren | mit Einkauf Vorsorgelücke |
---|---|---|
Vorhandenes Altersguthaben | CHF 800'000 | CHF 850'000 |
Abzug Einkauf Vorsorgelücke | CHF 0 | CHF -50'000 |
Maximaler Kapitalbezug | CHF 800'000 | CHF 800'000 |
Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder Einkäufe zur Finanzierung des UeZ werden nicht angerechnet bzw. abgezogen.
Das Kapital wird bei der Auszahlung getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Wie hoch die Steuer ausfällt, ist vom Wohnort, Zivilstand und Auszahlungsbetrag abhängig. Anschliessend sind das Vermögen und die Kapitalerträge jährlich zu versteuern.
Sofern Sie in den letzten 3 Jahren vor der Pensionierung Einkäufe getätigt haben, kann der Kapitalbezug zur Folge haben, dass das Steueramt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe nachträglich aberkennt (davon ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Scheidung sowie Einkäufe zur Finanzierung des Überbrückungszuschusses). Die 3-Jahresfrist wird dabei taggenau ab dem Zeitpunkt der Kapitalauszahlung berechnet.
Ja, mit einer Einschränkung: Wenn die Weiterversicherung nach Entlassung mehr als 2 Jahre gedauert, ist ein Kapitalbezug bei der Pensionierung nicht mehr möglich.
Die neue Regelung gilt für alle Pensionierungen ab 1. Januar 2025, also auch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Dezember 2024 endet. Sie können somit bis zu 100% Kapital beziehen.
Sie können bei der PKZH ein neues Antragsformular verlangen. Eine Änderung des Kapitalbezugs ist bis spätestens 1 Monat vor der Pensionierung möglich.