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Wichtige Begriffe

A

Altersguthaben

Beim Beitragsprimat führt die Pensionskasse für jede versicherte Person ein individuelles Altersguthaben, welches durch die Sparbeiträge der Person und des Arbeitgebers sowie durch die Verzinsung (Verzinsungssatz) geäufnet wird.

Das Altersguthaben kann durch mitgebrachte Einlagen
oder erbrachte Einkäufe erhöht, durch Auszahlungen infolge Wohneigentumsförderung oder Ehescheidung vermindert werden.

Das Altersguthaben ist für die Berechnung der Leistungsansprüche massgebend.

Bei einer umhüllenden Kasse ist zu unterscheiden zwischen dem Altersguthaben gemäss Reglement und dem in der Regel viel kleineren Altersguthaben gemäss der
BVG-Schattenrechnung. 

Anwartschaft

Unter Anwartschaft werden ein entstehender Anspruch und das damit verbundene Recht verstanden. Ein solcher Anspruch ist noch nicht fällig geworden oder wird nie fällig.

Beispiel 1: Anwartschaftlicher Anspruch einer aktiven Versicherten auf eine Altersrente (sie erreicht in 20 Jahren die Altersgrenze, vielleicht stirbt sie aber vorher).
Beispiel 2: Anwartschaftlicher Anspruch auf eine Invalidenrente (vielleicht wird der Versicherte erst in 10 Jahren oder gar nie arbeitsunfähig).

Anwartschaften begründen weder einen Rechtsanspruch noch ein wohlerworbenes Recht. Eine Anwartschaft kann basierend auf Bundesrecht oder Reglement abgeändert werden.

Beispiele: Eine Pensionskasse kann (im Rahmen des Bundesrechts) ihre Ansätze für Ehegattenpensionen reduzieren oder die Umwandlungssätze absenken. Werden dabei für bestimmte Versichertengruppen die bisherigen Leistungen garantiert, spricht man von Besitzstandswahrung.
Autonomie

Der Grad der Autonomie bemisst sich daran, für wie viele Leistungsarten das Risiko selbst getragen wird.

Eine autonome Pensionskasse übernimmt sämtliche Risiken.

Eine teilautonome Pensionskasse führt nur den Sparprozess selber durch (Vorsorgefall Alter), überträgt indes die Risiken Tod und Invalidität an eine Versicherungsgesellschaft, sei es vollständig, sei es ab einer bestimmten Schadensumme (stop-loss).

B

Barwert

Gegenwartswert zukünftiger Zahlungsströme.

Beispiel 1: Barwert einer lebenslänglichen Leibrente =
jetzt benötigtes Kapital für einen x-jährigen Altersrentner, um bei einem Zinsertrag von i % eine unbefristete Jahresrente von 1 Franken auszurichten.

Beispiel 2: Barwert einer anwartschaftlichen Witwerrente = jetzt benötigtes Kapital für eine y-jährige Altersrentnerin, um bei einem Zinsertrag von i % nach ihrem Tod dem Ehegatten eine Jahresrente von 1 Franken auszurichten.

Beitragsprimat

Die Kasse hält im Reglement die Beiträge fest. Diese werden verzinst. Daraus wird im Einzelfall die Höhe der Vorsorgeleistungen ermittelt. Auch bei einer Beitragsprimatkasse lässt sich ein (kollektives) Leistungsziel vorgeben, das für das Gros der Versicherten erreicht werden kann.

Siehe auch Leistungsprimat.

Bilanzzins

Bei der PKZH heisst der technische Zinssatz zur Festlegung des Vorsorgekapitals der Pensionsberechtigten in der Bilanz, als auch des Risikobeitrages "Bilanzzins".

Die PKZH legt den Bilanzzins derart fest, dass er mittelfristig mit einer angemessenen Marge unterhalb der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erzielenden Vermögensrendite liegt.

Der Bilanzzins der PKZH wurde Ende 2022 von 1.5% auf 2.0% erhöht. 

D

Deckungsgrad

Verhältnis von tatsächlichem Vorsorgevermögen (Kassenvermögen abzüglich Fremdkapital) zum Deckungskapital.

Das Fremdkapital (z.B. noch nicht ausgerichtete Freizügigkeitsleistungen) ist bei der PKZH sehr klein. 

DeckungskapitalGesamte Verpflichtungen gegenüber den Versicherten =
Summe aus den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen für aktiv Versicherte und Pensionsberechtigte.

E

Einkaufsrichtwert

Er wird auf der Basis des Tarifzinses für jedes Alter berechnet. Eine entsprechende Tabelle ist im Reglement der Kasse abgedruckt.

Sofern das vorhandene Altersguthaben unter dem Richtwert liegt, wird das Leistungsziel nicht erreicht bzw. liegt eine Vorsorgelücke vor. Diese Lücke kann durch einen freiwilligen Einkauf ganz oder teilweise geschlossen werden. 

F

Finanzierungs-verfahren

siehe Kapitaldeckungsverfahren und Umlageverfahren

Freie Mittel

Freie Mittel entstehen, wenn das Vermögen grösser ist als die Summe von Deckungskapital und Sollgrösse der Wertschwankungsreserve.

Die PKZH teilt die Freien Mittel nach Massgabe der Vorsorgekapitalien auf aktiv Versicherte und Pensionsberechtigte auf. Die Freien Mittel werden bei den aktiv Versicherten für die entsprechende Erhöhung des Verzinsungssatzes, bei den Pensionsberechtigten für den Teuerungsausgleich auf den Renten eingesetzt.

H

Hochrechnungszins

Mit diesem Zins werden auf dem Vorsorgeausweis die Altersguthaben zwecks Ermittlung der mutmasslichen Alterspension hochgerechnet. Je jünger der Versicherte, desto unsicherer ist die Hochrechnung.

Die Pensionskassen verwenden dabei sehr unterschiedliche Methoden, die sich kaum miteinander vergleichen lassen. Die PKZH nimmt den Realzins als Hochrechnungszins.

K

Kapitaldeckungs-verfahren

Pensionskassen sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Dabei werden die Vorsorgeleistungen planmässig vorfinanziert. Jede Generation äufnet selber die Mittel für den eigenen Versicherungsschutz. Sämtliche laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche sind durch entsprechendes Deckungskapital in der benötigten Höhe sicher gestellt.

Siehe auch Umlageverfahren.

Koordinations-
betrag

Zu unterscheiden sind folgende Begriffe.

1) Koordinationsbetrag gemäss Reglement einer Kasse. Bei der PKZH entspricht seit 2016 der Koordinationsbetrag 7/8 der maximalen AHV-Altersrente. Bei teilweiser Beschäftigung wird er anteilmässig festgesetzt, bei einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100% entsprechend erhöht.

2) Der Koordinationsbetrag gemäss BVG entspricht, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, 7/8 der maximalen AHV-Altersrente. Den so ermittelten Wert muss eine umhüllende Kasse in ihrer BVG-Schattenrechnung verwenden.

Koordinierter LohnEr entspricht dem Bruttolohn, vermindert um den Koordinationsbetrag, und ist massgebend für die Beitragserhebung.

L

Leistungsprimat

Im Reglement der Kasse sind die Art und Höhe der Vorsorgeleistungen festgeschrieben, in der Regel in Prozenten des koordinierten Lohns. Daraus wird dann, unter Berücksichtigung der erwarteten Verzinsung, die Höhe der benötigten Beiträge ermittelt. Diese werden individuell oder kollektiv erhoben.

Siehe auch Beitragsprimat.

Leistungsziel

In einer Kasse im Beitragsprimat kann für die aktiv Versicherten modellmässig ein (kollektives) Leistungsziel hinterlegt werden: Im reglementarisch definierten Schlussalter soll für das Gros der Versicherten eine Altersrente von z.B. 60% des koordinierten Lohns erreicht werden.

Im Gegensatz zum Leistungsprimat wird dieses Ziel nicht in jedem Fall erreicht, sondern nur wenn gewisse Modellannahmen erfüllt sind: zur Lohnentwicklung und zu den zukünftigen Vermögenserträgen (Realzins; Teuerungsausgleich).

P

Paritätisches Organ

In der Schweiz sind alle Pensionskassen rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber. Ihr oberstes Gremium ist das paritätische Organ (meistens als Stiftungsrat bezeichnet). Dieses setzt sich je zur Hälfte aus Vertretungen der Versicherten und des Arbeitgebenden zusammen.

Im BVG nicht geregelt ist die Vertretung der Pensionierten. Bei der PKZH sind reglementarisch zwei (nicht stimmberechtigte) Vertretungen der Alterspensionierten vorgesehen, je einer auf der Versicherten- und der Arbeitgeberseite.

R

Realzins

Bei der PKZH ist der Realzins ein ins Gutschriftensystem eingebauter modellhafter Zins: das (kollektive) Leistungsziel der aktiv Versicherten wird erreicht, sofern der tatsächliche Verzinsungssatz dem Realzins plus der generellen Lohnentwicklung (z.B. Anpassung der Löhne an die Teuerung) entspricht.

Der Realzins steuert das Verhältnis zwischen unsicherer und sicherer Finanzierung. Je höher der Realzins festgelegt wird, desto kleiner sind die (festen, sicheren) Sparbeiträge, die zum Erreichen des Leistungsziels zu erbringen sind. Die Finanzierung der Altersguthaben erfolgt dann also vermehrt über (schwankende, unsichere) Vermögenserträge.

Im aktuellen Modell der PKZH beträgt der Realzins 2.0%.

ReservenGemäss Bundesrecht gibt es folgende Reservetypen:
Technische Rückstellungen, Wertschwankungsreserve,
Freie Mittel.
Risikobeitrag

Der Risikobeitrag wird ermittelt auf der Basis des Bilanzzinses und des effektiven Schadenverlaufs bei Invalidität und Todesfällen von aktiv Versicherten.

Er wird als Prozentsatz des koordinierten Lohns erhoben.
Bei der PKZH handelt es sich um einen Einheitssatz, der unabhängig von Alter und Geschlecht festgelegt wird.

S

Schattenrechnungsiehe umhüllende Kasse
Sparbeitrag

In den Beitragsprimatkassen werden mit den Sparbeiträgen die Altersguthaben geäufnet. Sie werden als Prozentsatz des koordinierten Lohns erhoben. Bei den meisten Kassen werden sie nach Alter abgestuft.

In den Leistungsprimatkassen wird in der Regel ein Gesamtbeitrag erhoben, der nicht in einen separaten Sparbeitrag und Risikobeitrag aufgeteilt wird.

Stiftungsratsiehe Paritätisches Organ

T

Tarifzins

Bei der PKZH ist der Tarifzins ein technischer Zinssatz für die Berechnung des Umwandlungssatzes.

Der Tarifzins ist derart festzulegen, dass er langfristig gesehen mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt.

Die PKZH hat den Tarifzins auf 2023 von 2.5% auf 2.0% reduziert. 

Technischer Experte

Gemäss BVG hat jede Pensionskasse durch einen technischen Experten periodisch überprüfen zu lassen:

1) ob die Kasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;

2) ob die reglementarischen versicherungstechnischen
Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Technische Grundlagen

Technische Grundlagen enthalten zahlreiche biometrische Daten. Pro Geschlecht und Alter finden sich statistisch ermittelte Schätzungen zu Sterblichkeit, Invalidität und Zivilstandsverhältnissen (Wahrscheinlichkeit verheiratet zu sein, Kinder zu haben, usw.).

Die biometrischen Daten werden mit verschiedenen technischen Zinssätzen zu Barwerten verknüpft.

Die PKZH gibt seit 1950 eigene technische Grundlagen VZ heraus. Die Bezeichnung VZ (= Versicherungskasse Stadt Zürich) wird aus Kontinuitätsgründen beibehalten.

Die aktuellen VZ 2020 basieren auf Datenmaterial von 29 grossen öffentlich-rechtlichen Pensionskassen (Bund, Kantone, Städte). Sie sind Ende 2021 erschienen.

Rund 15 privatrechtliche Kassen geben seit dem Jahr 2000 unter dem Namen BVG ebenfalls technische Grundlagen heraus. Die BVG 2020 erschienen aufgrund einer etwas anderen Periodizität rund 1 Jahr vor den VZ 2020.

Technische Rückstellungen

Benötigte Verstärkungen der Vorsorgekapitalien. Gemäss Fachrichtlinien der technischen Experten können Rückstellungen u.a. zur Abdeckung folgender Kostenfaktoren gebildet werden: zunehmende Langlebigkeit, künftige Senkungen des technischen Zinssatzes, Schwankungen im technischen Risikoverlauf (Tod und Invalidität), Pensionierungsverluste aufgrund zu hoher Umwandlungssätze.

Die PKZH führt eine Umwandlungssatz-Rückstellung sowie zwei kleinere Rückstellungen zum technischen Risikoverlauf.

Technischer Zins

Oberbegriff für modellhafte bzw. kalkulatorische Zinsbegriffe, welche in verschiedenen technischen Zusammenhängen und nach verschiedenen Methoden den zukünftigen durchschnittlichen Vermögensertrag oder eine andere empirische Grösse abzubilden versuchen.

Beispiele bei der PKZH sind: Tarifzins; Bilanzzins.

TeuerungsausgleichBei den meisten Pensionskassen in der Schweiz besteht kein Rechtsanspruch auf einen Teuerungsausgleich auf Renten. Dieser kann nur ausgerichtet werden, wenn entsprechende Freie Mittel geäufnet sind. So wird es auch bei der PKZH gehandhabt. Bei einer namhaften Teuerung kann die PKZH einen Ausgleich auch gewähren, wenn die Wertschwankungsreserven nur zu 90% gefüllt sind.

U

Umhüllung

Das BVG definiert Mindestanforderungen, welche alle Pensionskassen in der Schweiz erfüllen müssen.

Gewisse Kassen vollziehen genau das gesetzliche Minimum. Andere Kassen (wie zum Beispiel die PKZH) gehen weit darüber hinaus. Man nennt sie umhüllende Kassen. Solche Kassen müssen dann durch eine Vergleichsrechnung (Schattenrechnung) darlegen, dass sie das gesetzliche Minimum jederzeit erfüllen.

Ändert sich zum Beispiel der Umwandlungssatz gemäss BVG, dann betrifft das lediglich die Vergleichsrechnung, nicht aber die effektiven Leistungen einer umhüllenden Kasse.

Die Umhüllung der PKZH zeigt sich darin, dass ihre Sparbeiträge die gesetzlichen Altersgutschriften übertreffen. Zudem liegt ihr Verzinsungssatz auf den Altersguthaben fast jedes Jahr deutlich über dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsatz. Im Ergebnis sind Altersguthaben und damit Leistungen der PKZH mehr als doppelt so hoch wie im BVG.

Es ist rechtlich zugelassen, in der umhüllenden Versicherung tiefere Umwandlungssätze als das BVG anzuwenden. Die PKZH macht davon Gebrauch. Trotzdem kann sie weit höhere Leistungen als das BVG ausrichten.

Umlageverfahren

Der jährliche Beitrag wird periodisch so festgelegt, dass aus ihm die in der entsprechenden Periode anfallenden Vorsorgeleistungen erbracht werden können. Weder die laufenden noch die anwartschaftlichen Ansprüche sind somit durch ein entsprechendes Deckungskapital sichergestellt. Dieses Verfahren wird praktisch weltweit in der staatlichen Vorsorge angewandt.

Siehe auch Kapitaldeckungsverfahren.

Umwandlungssatz

Zu unterscheiden sind folgende Begriffe.

1) Mit dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz wird das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt. Der Satz ist abhängig von Alter und Geschlecht, von den verwendeten technischen Grundlagen (insbesondere von der Lebenserwartung und dem prozentualen Anteil der Verheirateten) sowie vom Tarifzins.

Die PKZH verwendet für Männer und Frauen einen Einheitssatz.

2) Der Umwandlungssatz nach BVG richtet sich nicht nach versicherungstechnischen Prinzipien, sondern wird politisch festgelegt. Formell handelt es sich um einen Parlamentsbeschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht. Siehe auch umhüllende Kasse.

Umwandlungssatz-
Rückstellung

Sie wird für die aktiv Versicherten geführt und dient dazu, Kompensationsmassnahmen bei Reduktionen des Umwandlungssatzes zu finanzieren. Solche Reduktionen resultieren aus der zunehmenden Langlebigkeit bzw. aus einer Senkung des Tarifzinses.

Für die Pensionsberechtigten wird die zunehmende Lebenserwartung bereits bei der Berechnung ihrer Vorsorgekapitalien berücksichtigt.

V

Verzinsungssatz

Zu unterscheiden sind folgende Begriffe.

1) Tatsächlicher Verzinsungssatz, mit dem die Altersguthaben faktisch verzinst werden. Der Verzinsungssatz ist bei der PKZH abhängig vom Realzins und damit von den modellmässig erwarteten Vermögenserträgen.

2) Mindestverzinsungssatz gemäss BVG, mit dem eine umhüllende Kasse die BVG-Altersguthaben im Rahmen der Schattenrechnung mindestens verzinsen muss. Er wird
vom Bundesrat beschlossen.

Vorsorgekapital

Benötigtes Kapital (Sollwert) zur Deckung der Verpflichtungen einer Pensionskasse gegenüber ihren Versicherten, berechnet nach den geltenden technischen Grundlagen und dem vom paritätischen Organ festgesetzten Tarifzins.

Das Vorsorgekapital der aktiv Versicherten besteht bei einer Beitragsprimatkasse aus der Summe der individuellen Altersguthaben.

Das Vorsorgekapital der Pensionsberechtigten entspricht der Summe der Barwerte aller (laufenden und anwartschaftlichen) Renten.

W

Wertschwankungs-
reserve

Sie dient dem Ausgleich von Wertschwankungen auf dem Anlagevermögen. Sie wird gebildet, sofern das Vermögen höher ist als das gesamte Deckungskapital.

Gemäss BVG muss jede Pensionskasse einen Sollwert für die Wertschwankungsreserve definieren, der fachmännisch zu begründen ist. Der Sollwert hängt von der Anlagestrategie der jeweiligen Kasse ab.

Der Sollwert der Wertschwankungsreserve beträgt bei der PKZH 21% des Deckungskapitals.

Z

Zinsbegriffe

Zentral für eine Pensionskasse ist der Technische Zins. Unter diesen Oberbegriff fallen verschiedene modellhafte bzw. kalkulatorische Zinssätze.

Davon zu unterscheiden ist der tatsächlich festgelegte
Verzinsungssatz auf den Altersguthaben.

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