Aufgeschobene Pensionierung
Maximal bis zum 70. Altersjahr
Bleiben Sie länger im Berufsleben und möchten sich erst nach dem 65. Altersjahr pensionieren lassen? In diesem Fall können Sie den Bezug der Rente aufschieben.
Ab 1. Januar 2024 wird während des Aufschubs der Sparprozess weitergeführt, sofern nicht auf eine Weiterführung verzichtet wird. Durch die Weiterführung des Sparprozesses erhöhen sich Ihr Altersguthaben und Ihre zukünftigen Altersleistungen.
Die Altersleistungen werden ausgerichtet, sobald die Erwerbstätigkeit definitiv beendet wird oder auf Wunsch vorher, spätestens aber mit Erreichen des 70. Altersjahrs.
Das Altersguthaben wird gemäss dem jährlich festgesetzten Satz verzinst.
Je später Sie sich pensionieren lassen, desto höher wird der Umwandlungssatz für die Berechnung Ihrer Altersrente ausfallen.
Erklärvideo
Fragen & Antworten
Welche Optionen habe ich, wenn ich ohne Unterbruch über das 65. Altersjahr hinaus beim gleichen Arbeitgeber weiterbeschäftigt bleibe? | Sie haben folgende Möglichkeiten: - Aufschub der Alterspension mit Weiterführung der Vorsorge (Vollversicherung mit Spar- und Risikobeiträgen) - Aufschub der Alterspension ohne Weiterführung der Vorsorge (beitragsfrei) - Bezug der vollen Alterspension Bezug einer Teilalterspension mit gleichzeitigem Teilaufschub mit oder ohne Beiträge (eine Teilpensionierung setzt voraus, dass Sie Ihr Pensum um mindestens 20% reduzieren) |
Kann ich die Alterspension auch aufschieben, wenn ich nach Alter 65 nicht mehr arbeite oder erst nach einem Unterbruch weiterarbeite? | Nein, das ist nicht möglich. |
Ich möchte über das 65. Altersjahr mit einem tieferen Lohn/Pensum weiterarbeiten und die Vorsorge mit Beiträgen weiterführen. Was gibt es diesbezüglich zu beachten? | Eine Weiterführung der Vorsorge mit Beiträgen ist nur möglich, wenn Ihr Lohn den Mindestlohn nach BVG (2023: 22'050) überschreitet. Falls der Mindestlohn nicht erreicht wird, muss der Beschäftigungsgrad mindestens 20% betragen. Den Aufschub der Alterspension ohne Beiträge können Sie unabhängig von Lohn oder Beschäftigungsgrad beantragen. |
Wenn ich die Alterspension aufschieben, aber keine Beiträge mehr zahlen möchte, wird mein Vorsorgekapital trotzdem verzinst? | Ja, das Vorsorgekapital wird bei einem Aufschub mit oder ohne Beiträge immer verzinst. |
Wird meine Alterspension mit einem höheren Umwandlungssatz berechnet, wenn ich die Alterspension aufschiebe? | Ja, die Umwandlungssätze erhöhen sich mit jedem Monat, in dem Sie länger arbeiten. Eine Übersicht der Umwandlungssätze finden Sie im Anhang unseres Vorsorgereglements. |
Beteiligt sich mein Arbeitgeber an den Beiträgen? | Ja, der Arbeitgeber beteiligt sich immer an den Beiträgen. Die Stadt Zürich beteiligt sich mit 60% an den Beiträgen, bei den Angeschlossenen Unternehmen gilt die reguläre Beitragsaufteilung gemäss Anschlussvertrag. |
Wie hoch sind die Beiträge? | Sparbeiträge 15%, Risikobeiträge 2.5% Die Beiträge gelten ab Alter 66 (ab 1. Januar des Jahres, in dem der 66. Geburtstag gefeiert wird) bis Ende Monat des 70. Geburtstages. Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird, kommen die Beitragssätze fürs Alter 55-65 zur Anwendung (Beitragssatz 32.2%). |
Wer kann von der neuen Regelung profitieren? | Alle Versicherten der Pensionskasse Stadt Zürich, die nach dem 30.11.1958 geboren sind und die Alterspension nicht vor 01.01.2024 aufgeschoben haben. |
Ich habe die Alterspension vor 2024 aufgeschoben. Kann ich ab 01.01.2024 in die Vollversicherung mit Beiträgen wechseln? | Nein, es besteht keine Möglichkeit, vom beitragsfreien Aufschub in den Aufschub mit Beiträgen zu wechseln. |
Kann ich nach Alter 65 noch einen Betrag für Wohneigentum beziehen? | Nein, das ist nicht möglich. |
Ich habe einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt. Kann ich diesen nach Alter 65 noch zurückzahlen? | Nein, das ist nicht möglich. |
Können Auszahlungen aus Scheidung zurückbezahlt werden? | Ja, eine Rückzahlung ist zulässig. |
Kann ich einen Teil der Altersleistung in Kapitalform beziehen? | Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung. |
Was passiert, wenn ich während des Aufschubs arbeitsunfähig werde? | Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhalten Sie Altersleistungen der PKZH. Die Lohnfortzahlung für städtische Angestellte beträgt 90 Tage. Angestellte von Angeschlossenen Unternehmen erkundigen sich bezüglich Lohnfortzahlung bitte bei ihrem Arbeitgeber. |
Was passiert im Todesfall? | Es werden Hinterlassenenleistungen ausbezahlt. |
Wann endet der Aufschub? | Der Aufschub endet - wenn die Weiterbeschäftigung endet (städtische Anstellungen werden jeweils auf 1 Jahr befristet, danach erfolgt eine Prüfung, ob das Anstellungsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert wird) - wenn Sie den Bezug der Altersleistungen beantragen spätestens jedoch, wenn Sie das 70. Altersjahr vollenden. |
Wie muss ich vorgehen, wenn ich meine Alterspension aufschieben will? | Sie erhalten von der Pensionskasse Stadt Zürich 3 Monate vor Ihrem 65. Geburtstag einen Fragebogen. Darin können Sie uns mitteilen, für welche Option Sie sich entscheiden: - Aufschub mit Weiterführung der Vorsorge (Vollversicherung mit Spar- und Risikobeiträgen) - Aufschub ohne Weiterführung der Vorsorge (beitragsfrei) - Bezug der vollen Alterspension - Bezug einer Teilalterspension im Rahmen der Lohnreduktion und gleichzeitiger Teilaufschub mit oder ohne Beiträge Sie können die Alterspension nur aufschieben, wenn Sie beim gleichen Arbeitgeber weiterbeschäftigt bleiben. Dafür benötigen Sie die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Klären Sie deshalb frühzeitig mit Ihrer Arbeitgeber, ob eine Weiterbeschäftigung nach Alter 65 möglich ist. |
Werde ich wieder in die PKZH aufgenommen, wenn mein Arbeitsverhältnis mit 65 Jahren endet und ich zu einem späteren Zeitpunkt wieder für den gleichen Arbeitgeber tätig bin? | Nein, nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters werden Sie nicht mehr in die Pensionskasse aufgenommen. Die Weiterversicherung nach Alter 65 ist nur möglich, wenn Sie beim gleichen Arbeitgeber ohne Unterbruch weiterbeschäftig bleiben. |