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News

2. September 2024

Neuerungen ab 2025

100% Kapitalbezug und grosszügigere Regelung im Todesfall

Wie in der letzten News angekündigt, führt die PKZH ab 1. Januar 2025 für ihre Versicherten zwei wesentliche Neuerungen ein: Mehr Flexibilität beim Kapitalbezug und bei der Ausrichtung der Todesfallsumme.

Was diese Neuerungen genau für Sie bedeuten, erfahren Sie hier und auf den Spezialseiten zum jeweiligen Thema:

100% Kapitalbezug

Bei einem Altersrücktritt ab Dezember 2024 (Pensionsbeginn ab 1. Januar 2025) können Versicherte der PKZH bis zu 100% ihres Kapitals beziehen. Bisher war ein Bezug nur zu maximal 50% möglich.

Der Kapitalbezug muss spätestens 1 Monat vor der Pensionierung der PKZH schriftlich gemeldet werden. Bei verheirateten Personen oder Personen in einer eingetragenen Partnerschaft ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners erforderlich.

Das Antragsformular kann bei der PKZH verlangt werden.

Weitere Infos zu 100% Kapitalbezug ab 1. Januar 2025 

Grosszügigere Regelung im Todesfall

Ab dem 1. Januar 2025 profitieren Aktiv Versicherte der PKZH ausserdem von einer grosszügigeren Regelung im Todesfall.

Bisher war die Todesfallsumme auf die Höhe von 3 Ehegatten-Jahrespensionen beschränkt.
Neu entspricht die Todesfallsumme dem gesamten Altersguthaben abzüglich des Barwertes aller Pensionen, die durch den Tod ausgelöst werden.

Zudem wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert:
Ab 1. Januar 2025 können neu mittels schriftlicher Erklärung auch Geschwister begünstigt werden.

Weitere Infos zur neuen Regelung der Todesfallsumme ab 1. Januar 2025

Neues Vorsorgereglement 2025

Das aktuell gültige Vorsorgereglement basiert auf einem Beschluss des Stiftungsrates vom 2. September 2002.
Seither wurde es immer wieder teilrevidiert, jedoch nie vollständig überarbeitet.

Die aktuelle Revision wird genutzt, um das Reglement gesamthaft neu zu gliedern.

Mit Ausnahme der zwei Neuerungen ab 2025 - 100% Kapitalbezug und grosszügigere Regelung im Todesfall - werden nur vereinzelt inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Verbessert wird die Situation für Lebenspartner, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen: Neu haben sie auch dann Anspruch auf eine Partnerpension, wenn sie nicht während mindestens 5 Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Auf unserer Webseite finden Sie bereits das Vorsorgereglement 2025 sowie eine Gegenüberstellung der wesentlichen inhaltlichen Anpassungen.

Zum Vorsorgereglement 2025 und zur Übersicht der Änderungen

Weitere Informationen