Leistungen bei Austritt
Treten Sie aus der PKZH aus, überweisen wir Ihr gesamtes Guthaben (Freizügigkeitsleistung) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an Ihre neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung.
In bestimmten Fällen ist auch eine teilweise oder vollständige Barauszahlung möglich.
Personen, die beim Austritt bereits 58 Jahre alt sind und nicht in eine neue Pensionskasse aufgenommen werden, erhalten zwingend Altersleistungen, ausser sie sind als arbeitslos gemeldet oder nehmen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf.
Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis bei der Stadt Zürich oder einem Angeschlossenen Unternehmen erfolgt automatisch der Austritt aus der Pensionskasse Stadt Zürich. Sie sind ebenfalls nicht mehr bei der PKZH versichert,
- wenn der Arbeitsumfang unter 20 Prozent sinkt und auch der AHV-Lohn weniger als CHF 22‘050 beträgt.
- bei einem Arbeitsunterbruch von mehr als einem Monat, der vom Arbeitgeber nicht mit einem unbezahlten Urlaub überbrückt wird.
Treten Sie nicht unmittelbar in die Pensionskasse eines neuen Arbeitsgebers ein, sind Sie noch während eines Monats nach dem Austritt für Invalidität und Tod bei der PKZH versichert.
Freizügigkeitsleistung
Ihr Guthaben (Freizügigkeitsleistung) nehmen Sie mit zur Pensionskasse Ihres neuen Arbeitsgebers.
Treten Sie nicht direkt in eine neue Pensionskasse ein (z.B. aufgrund einer Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit), können Sie das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überweisen. Unter Umständen ist auch eine freiwillige Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG möglich.
Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
ist nur möglich, wenn
- Sie die Schweiz endgültig verlassen (mit Einschränkungen, wenn Sie in einen EU- bzw. EFTA-Staat ausreisen).
- Sie hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
- oder wenn die Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der persönliche Jahresbeitrag.
So gehen Sie vor
Der Arbeitgeber meldet der PKZH den Austritt. Daraufhin stellen wir Ihnen einen Fragebogen zu, auf dem Sie uns angeben, wohin wir die Freizügigkeitsleistung überweisen sollen. Es ist also nicht nötig, dass Sie die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse kündigen.
Versichert bleiben
Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, besteht noch während längstens einem Monat nach Austritt der unveränderte Versicherungsschutz für die Risiken Invalidität und Tod.
Auf Gesuch hin können Personen, die den Beschäftigungsumfang von 20 Prozent und den Mindestlohn nach BVG nicht mehr erreichen, in der Pensionskasse verbleiben, sofern sie für ein Restpensum angestellt bleiben. Die Gesuche werden in folgenden Fällen bewilligt:
- zusammen mit dem Einkommen bei anderen Arbeitgebern wird der Mindestlohn nach BVG überschritten oder
- die Herabsetzung erfolgte im Zusammenhang mit einer Teil-Invalidisierung oder
- die Herabsetzung erfolgte nicht auf eigenen Wunsch, sondern aus betrieblichen Gründen.
Freiwillige Versicherung
Austretende Personen zwischen Alter 55 und 58, die keine Möglichkeit haben, bei einem neuen Arbeitgeber in die Pensionskasse einzutreten, können die freiwillige Weiterführung der Versicherung wählen, sofern sie mindestens 8 Jahre bei der Pensionskasse Stadt Zürich versichert waren. Mit der Vollendung des 58. Altersjahres werden zwingend Altersleistungen ausgerichtet, sofern keine Arbeitslosigkeit angemeldet wurde und kein Vorsorgefall eingetreten ist.
In der freiwilligen Versicherung sind die vollen Risikobeiträge geschuldet. Sparbeiträge können nicht erbracht werden.
Weiterversicherung nach Entlassung
Ab 2021 ist es für alle Versicherten ab Alter 58 möglich, weiterhin in der Pensionskasse zu bleiben, falls das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen auf Initiative des Arbeitgebers aufgelöst wird und keine Aufnahme in eine neue Pensionskasse erfolgt ist.
Weiterversicherung als Chance
Für Sie als Versicherte ist das eine Chance, da im Falle einer Arbeitslosigkeit Ihr Rentenbezug erhalten bleibt.
Falls Sie sich für eine Weiterversicherung entscheiden, zahlen Sie sowohl die Arbeitgeber-, als auch die Arbeitnehmer-Beiträge.
Unabhängig davon haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Weiterversicherung ohne Sparbeiträge
- Weiterversicherung mit Sparbeiträgen
Das heisst, entweder Sie zahlen nur die obligatorischen Risikobeiträge oder Sie verbessern mit zusätzlichen monatlichen Sparbeiträgen Ihre Altersvorsorge. Einmal pro Jahr können Sie sich auch für die jeweils andere Option entscheiden.
Falls Ihnen ab Alter 58 gekündigt wird, werden wir Ihnen im Rahmen des Austrittsprozesses das Antragsformular zuschicken.
Selbstverständlich können Sie sich auch mit uns in Verbindung setzen, falls Sie Fragen haben.
Weiterführende Themen
- Versicherungsschutz weiterführen Stiftung Auffangeinrichtung BVG