Wohneigentumsförderung
Wollen Sie sich den Traum eines Eigenheims erfüllen, können Sie dafür Ihr Guthaben bei der PKZH verwenden. Für die Finanzierung von Wohneigentum haben Sie die Möglichkeiten, Ihr Guthaben auszahlen zu lassen oder zu verpfänden.
Vorbezug oder Verpfändung
Für Eigenbedarf und Investitionen
Das Guthaben bei der PKZH lässt sich ausschliesslich für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen. Die Finanzierung von Ferien- oder Zweitwohnungen, Garagen, Schwimmbäder etc. ist nicht möglich. Der Mindestbezug beträgt CHF 20‘000.
Ihr Guthaben lässt sich zudem für die ganze oder teilweise Ablösung von Hypotheken einsetzen. Sie können damit auch wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen tätigen und Anteile einer Wohnbaugenossenschaft kaufen. Für letzteres ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben. Reine Unterhaltsarbeiten können nicht mit Kassengeldern bezahlt werden.
Vorbezug bis Alter 65
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr können Sie die gesamte aktuelle Freizügigkeitsleistung verpfänden oder vorbeziehen. Danach steht nur noch die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres bzw. die Hälfte des aktuellen Anspruchs zur Verfügung. Massgebend ist der höhere der beiden Werte. Einen Vorbezug oder eine Verpfändung können Sie bis zum vollendeten 65. Altersjahr vornehmen, spätestens jedoch drei Monate vor dem Bezug von Altersleistungen.
Tiefere Altersleistungen und Steuern
Durch einen Vorbezug verringern sich die Altersleistungen. Zudem werden für den vorbezogenen Betrag Steuern fällig.